Corona: Webinar-Software rechtssicher nutzen
Die Krise als Chance. Alle Event-Veranstalter machen sich in diesen schweren Tagen Gedanken darüber, wie sie ihr Angebot digitalisieren können. Die Konzepte reichen von klassischen Webinaren, in denen Bildschirminhalte und vor allem klassische Präsentationen gestreamt werden, über Online-Live Keynotes bis hin zu kompletten Webinar-Tagen oder gar Wochen, die wie eine normale Konferenz aufgebaut sind.
Die Software-Anbieter für Webinar- und Meeting-Lösungen überbieten sich gegenseitig mit kostenlosen Einstiegsangeboten. Adobe bietet die recht hochpreisig angesiedelte Software Connect für 90 Tage kostenlos an. Clickmeeting offeriert seine Lösung ebenfalls kostenlos, allerdings nur noch für sieben Tage. Die Testperiode der für bis zu 25 Teilnehmer zugänglichen Version wurde gerade von 30 Tagen auf eine Woche reduziert. Der Grund dafür ist einfach: Die enorm gestiegene Nachfrage sorgt für hohe Serverlast und wer dem potentiellen Neukunden eine gute Lösung demonstrieren will, muss vor allem dafür sorgen, dass Bild- und Ton-Qualität im Stream stimmen.
Highflyer der Branche ist Zoom. Hier ist bislang das Tool komplett kostenlos, wenn man entweder nur Einzelbetreuung macht oder wenn die Session mit mehr als 2 Teilnehmern maximal 40 Minuten lang ist. Der Aktienwert von Zoom hat sich in den letzten drei Monaten verdreifacht. Funfact: Die Zoom-Aktie ist unter dem Kürzel ZM zu finden. Die Company heißt Zoom Video Communications. Wer direkt nach Zoom sucht, landet bei Zoom Technologies. Das ist eine andere Firma mit SEHR ähnlichem Logo. Deren Börsenwert boomte ebenfalls und der Handel mit der Aktie wurde soeben wegen Verwechslungsgefahr ausgesetzt.
Rechtliche Fallstricke
Aber auch wenn das technische Basis-Setup vergleichsweise einfach aufzusetzen ist, sollte man dennoch darauf achten, Datenschutz und Urheberrecht ernst zu nehmen. Die General-Staatsanwältin des Staates New York ermittelt gegen Zoom um herauszufinden, ob man Daten illegal weitergibt. Ein entsprechender Bericht im Vice-Magazin hatte die Debatte ausgelöst. Zoom aktualisierte am 29. März die eigenen AGB und gab bekannt, man habe die Weiterleitung der Daten an Facebook inzwischen unterbunden.
Ich sprach letzte Woche mit dem Medienanwalt Stefan Schicker über potentielle Probleme, die beim Einsatz von Webinar-Software auftreten können. Im Wesentlichen gilt es vier Punkte zu beachten:
- Auswahl der Software: Die Anbieter müssen versichern können, dass sie DSGVO-Konform arbeiten. Sie gehören entweder offiziell dem Privacy Shield an oder füllen auf Verlangen eine Erklärung zur Auftragsdatenverarbeitung aus. Beim Beitritt zum Webinar akzeptieren die Teilnehmer in der Regel die AGB des Software-Providers. Das reicht als Zustimmung (ähnlich wie bei Facebook), entbindet den Veranstalter aber nicht von der Sorgfaltspflicht.
- Übertragung von Bild und Ton: Speaker und Moderatoren müssen davon ausgehen, dass sie in Ton und Bild im Webinar zu sehen sind, Teilnehmer nicht. Hier sollte man als Veranstalter explizit darüber informieren und den Usern die Möglichkeit zeigen, wie sie die Übertragung ausschalten.
- Urheberrecht: Alle gezeigten und abgespielten Inhalte müssen frei von Rechten Dritter sein. Wer Fotos und Musik verwendet, benötigt die passende Lizenz. Davon gibt es keine Ausnahme. Das oft genannte Zitatsrecht wird sehr eng interpretiert und gilt in der Regel nur für journalistische Medien.
- Aufzeichnung: Hier wohnt das größte Risiko. Alle Teilnehmer und Speaker müssen explizit zugestimmt haben, dass die Aufzeichnungen von Ton und Bild auch als Aufzeichnung veröffentlicht werden. Und das Risiko das Urheberrechtsverletzungen entdeckt werden ist bei Aufzeichnungen um ein Vielfaches größer, als bei der Live-Session.
Das Interview in Originalfassung findet Ihr bei den Freunden der Marketing-Börse.
Die spannende Entwicklung bei Zoom könnt Ihr zum Beispiel im News-Ticker von T3N verfolgen.